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   BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97   

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https://dejure.org/1997,4384
BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97 (https://dejure.org/1997,4384)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - X ZB 16/97 (https://dejure.org/1997,4384)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - X ZB 16/97 (https://dejure.org/1997,4384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis durch Rechtsanwälte in Untervollmacht - Zurechnung des Verschuldens eines Verkehrsanwalts - Verschulden eines Anwalts durch Beauftragung einer Auszubildenden mit fristwahrenden Angelegenheiten - Notwendigkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Beauftragung einer Büroangestellten mit der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95

    Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Ebensowenig wie sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich vergewissern muß, ob ein Mitarbeiter, der sich als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen befolgt hat (BGH, Beschl. v. 12.04.1995 - XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135 m.w.N.), muß ein Rechtsanwalt allerdings nicht von vornherein Auskünften mißtrauen, die er auf ausdrückliche Nachfrage von zuverlässigen Mitarbeitern erhält.

    Bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt hätte Rechtsanwalt Dr. J. diesen nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.04.1995 - XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136) und entweder sich das Sendeprotokoll vorlegen lassen oder beispielsweise auf telefonischem Wege bei den beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälten Nachfrage über den Zugang des Telefax halten müssen.

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZB 9/89

    Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Umfang der

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Deshalb darf eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen Übermittlung des zu ihrer Wahrung zu sendenden Telefax überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 28.09.1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] ; Beschl. v. 13.06.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 17.11.1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732), was am einfachsten durch einen Einzelnachweis in Form eines ausgedruckten Sendeprotokolls, das die ordnungsgemäße Übersendung belegt, aber auch - insbesondere wenn ein solcher Ausdruck nicht (mehr) verfügbar ist (vgl. Sen. aaO) - durch telefonische Rückfrage beim Empfänger geschehen kann (BGH, Beschl. v. 24.01.1996 - XII ZB 4/96).
  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 4/96

    Voraussetzungen der Streichung einer Frist im Fristenkalender; Ausgangskontrolle

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Deshalb darf eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen Übermittlung des zu ihrer Wahrung zu sendenden Telefax überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 28.09.1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] ; Beschl. v. 13.06.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 17.11.1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732), was am einfachsten durch einen Einzelnachweis in Form eines ausgedruckten Sendeprotokolls, das die ordnungsgemäße Übersendung belegt, aber auch - insbesondere wenn ein solcher Ausdruck nicht (mehr) verfügbar ist (vgl. Sen. aaO) - durch telefonische Rückfrage beim Empfänger geschehen kann (BGH, Beschl. v. 24.01.1996 - XII ZB 4/96).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ZB 12/93

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Im Falle der Übermittlung durch Telefax endet die anwaltliche Pflicht, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen so weit wie möglich auszuschließen, erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist (BGH, Beschl. v. 24.03.1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655).
  • BGH, 16.09.1993 - V ZB 33/93

    Rechtsmittel - Wiedereinsetzung - Sorgfalt - Telefax

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Diese Feststellung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen einer wirksamen Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, die auch für die Übersendung des Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte gelten (BGH, Beschl. v. 16.09.1993 - V ZB 33/93, NJW 1993, 3140).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Deshalb darf eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen Übermittlung des zu ihrer Wahrung zu sendenden Telefax überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 28.09.1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] ; Beschl. v. 13.06.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 17.11.1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732), was am einfachsten durch einen Einzelnachweis in Form eines ausgedruckten Sendeprotokolls, das die ordnungsgemäße Übersendung belegt, aber auch - insbesondere wenn ein solcher Ausdruck nicht (mehr) verfügbar ist (vgl. Sen. aaO) - durch telefonische Rückfrage beim Empfänger geschehen kann (BGH, Beschl. v. 24.01.1996 - XII ZB 4/96).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 123/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Eine solche Versendung gehört zu den einfachen Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt, um seine eigentlichen anwaltlichen Aufgaben erfüllen zu können, seinem Büropersonal einschließlich einem zuverlässigen Auszubildenden übertragen darf (BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778; Beschl. v. 28.10.1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, 329).
  • BGH, 28.10.1993 - VII ZB 22/93

    Übertragung der Übersendung eines Telefaxes auf eine Bürokraft

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Eine solche Versendung gehört zu den einfachen Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt, um seine eigentlichen anwaltlichen Aufgaben erfüllen zu können, seinem Büropersonal einschließlich einem zuverlässigen Auszubildenden übertragen darf (BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778; Beschl. v. 28.10.1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, 329).
  • BGH, 17.11.1992 - X ZB 20/92

    Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Deshalb darf eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen Übermittlung des zu ihrer Wahrung zu sendenden Telefax überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 28.09.1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] ; Beschl. v. 13.06.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 17.11.1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732), was am einfachsten durch einen Einzelnachweis in Form eines ausgedruckten Sendeprotokolls, das die ordnungsgemäße Übersendung belegt, aber auch - insbesondere wenn ein solcher Ausdruck nicht (mehr) verfügbar ist (vgl. Sen. aaO) - durch telefonische Rückfrage beim Empfänger geschehen kann (BGH, Beschl. v. 24.01.1996 - XII ZB 4/96).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97
    Nachdem durch vorherigen Telefonanruf als hinreichend gesichert gelten konnte, daß die beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte einen Rechtsmittelauftrag ausführen würden (vgl. hierzu BGHZ 105, 116), hätte nämlich erwartet werden können, daß die Frist bereits am 21. Mai 1997 von hierfür zuständigem Büropersonal gestrichen worden wäre, wenn Frau S. in Befolgung der ihr erteilten Weisung den Rechtsmittelauftrag tatsächlich bereits am Nachmittag des Vortages sofort gesendet gehabt hätte.
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZB 95/90

    Berücksichtigung nach Fristablauf vorgebrachter Tatsachen im

  • BGH, 21.07.2004 - XII ZB 27/03

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. zur Versendung fristgebundener Schriftsätze durch Fax die Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - FamRZ 2004, 262; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJR-RR 2002, 60; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 15 (Gründe); vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98 - VersR 1999, 996; vom 18. Dezember 1997 - X ZB 16/97 - NJWE-VHR 1998, 86 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907).
  • BGH, 08.03.2001 - V ZB 5/01

    Unvollständige Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

    Dem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, NJWE-VHR 1998, 86).
  • BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Anweisung

    Er durfte auf die Richtigkeit der Auskunft seiner - bis dahin stets zuverlässig und beanstandungslos arbeitenden - Mitarbeiterin vertrauen; besondere Umstände, die Anlaß zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1995, XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, NJWE-VHR 1998, 86), sind nicht ersichtlich.
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